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Neue AV Honorare erlassen




Rechtliche Hintergründe

Neue AV Honorare erlassen

Beitragvon ucm » Sa 18. Aug 2012, 11:51

Seit 1. August gelten die neuen AV Honorare die die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 10. Juli beschlossen hat. Die Senatsverwaltung geht davon aus, dass die Ausführungsvorschriften bei dem Abschluss von Neuverträgen ab 1.8.2012 angewendet werden und die Anpassung der bestehenden Vertragsverhältnisse bis zum 1.4.2013 abgeschlossen ist.

Hier der Text der AV:

Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschulen (AV Honorare MuS)
Vom 10. Juli 2012
BildJugWiss II C 1.9/I D 2

Aufgrund des § 128 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) und durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, werden zur Ausführung des Schulgesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

1 - Geltungsbereich
Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Musikschulen des Landes Berlin gemäß § 124 des Schulgesetzes. Sie regeln die Honorierung der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Tätigkeiten im Rahmen von
Musikschulunterricht, Veranstaltungen und Prüfungen sowie für die sonstigen in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten.

2 - Begriffsbestimmungen
(1) Musikschulunterricht im Sinne dieser Ausführungsvorschriften dient dem Ziel der musisch-kulturellen Ausbildung von Musikschülerinnen und Musikschülern.
Hierzu gehört beispielsweise:
a) Instrumental- und Vokal-, Einzel- und Gruppenunterricht,
b) studienvorbereitende Ausbildung,
c) Vorbereitung auf die Teilnahme an Wettbewerben,
d) Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern,
e) musikalische Grundausbildung,
f) musikalische Früherziehung,
g) Kurse, Workshops und Projekte.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieser Ausführungsvorschriften unterstützen die Ausbildung der Musikschülerinnen und Musikschüler und ergänzen den Musikschulunterricht. An den Veranstaltungen wirken Musikschülerinnen und Musikschülern sowie Lehrkräfte der Musikschulen mit.
Hierzu gehören beispielsweise:
a) Schülervorspiele,
b) Orchesterkonzerte,
c) Kammermusikveranstaltungen,
d) Chorkonzerte und Singveranstaltungen,
e) Jazz-, Rock- Pop- und Folkloreveranstaltungen,
f) Tanz- und Musiktheaterveranstaltungen,
g) fächerübergreifende Musikschulveranstaltungen.

(3) Prüfungen im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nicht abschlussbezogen und dienen der Feststellung des Leistungsfortschritts und des Leistungsniveaus der Musikschülerinnen und Musikschüler im Rahmen
a) der Leistungsstufenfeststellung,
b) der studienvorbereitenden Ausbildung,
c) der Begabtenförderung.

(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind ergänzende Leistungen, die der Erfüllung des Lehr- und Ausbildungsauftrags der Musikschulen dienen.
Hierzu gehören beispielsweise:
a) die Teilnahme an Arbeitsgruppen,
b) Begutachtung und Pflege von Instrumenten,
c) fachbezogene Beratungsgespräche,
d) Teilnahme an Fachkonferenzen,
e) Helfertätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen,
f) Betreuung und Aufsicht bei Probenfahrten, Wettbewerben und Gastspielen.

Die für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Vor- und Nacharbeiten sind keine sonstigen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift.

3 - Verträge
(1) Verträge sind schriftlich zu schließen.
(2) Sie enthalten neben dem Honorarsatz mindestens eine Beschreibung des Auftrags und Vereinbarungen über Ort, Zeit und Umfang der jeweiligen Tätigkeiten. Bei nicht nur einmaligen Vertragsverhältnissen wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem in Anlage 1 beigefügten Muster empfohlen.
(3) Ein Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn für die freie Mitarbeiterin oder den freien Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt, das keine dem Vertragsschluss entgegenstehenden Einträge aufweist und nicht älter als drei Monate ist.
Alle fünf Jahre ist erneut ein aktuelles Führungszeugnis abzufordern.
(4) Bei Vertragsabschluss ist eine Einverständniserklärung der freien Mitarbeiterin oder des freien Mitarbeiters zur Speicherung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen.

4 - Honorare
(1) Die Höhe der Honorare bemisst sich nach Art und Umfang der Tätigkeit und der für die Durchführung erforderlichen Qualifikation der Honorarkraft.
(2) Es gelten die in der Anlage 2 aufgeführten Honorarsätze.
(3) Mit dem vereinbarten Honorar sind die notwendigen Vor- und Nacharbeiten abgegolten.
(4) Für sonstige Tätigkeiten gemäß Nummer 2 Absatz 4 darf pro Tag höchstens ein Honorar für acht Zeiteinheiten pro Honorarkraft vereinbart werden.
(5) Die Honorarsätze folgen der Entwicklung der tariflichen Entgelte für die Angestellten des Landes Berlin. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 01. August des darauffolgenden Kalenderjahres.
(6) Über die Honoraranpassungen informiert die für Musikschulen zuständige Senatsverwaltung.
(7) Bei geförderten Projekten und Auftragsmaßnahmen können abweichend von den vorstehend genannten Honorarsätzen Honorare in der in den Förderbedingungen genannten Höhe vereinbart werden.
(8) In besonderen Fällen kann die für die Musikschule zuständige Amtsleiterin oder der zuständige Amtsleiter entscheiden, dass für Veranstaltungen von den Honorarsätzen abweichende Honorare gezahlt werden. Die Gründe für das Abweichen sind aktenkundig zu machen. Die abweichenden Honorare dürfen den höchsten Honorarsatz der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung veröffentlichten Bandbreiten nicht überschreiten.
(9) Werden Leistungen nicht erbracht, entfällt der Honoraranspruch. Die Nummern 5 und 7 bleiben hiervon unberührt.

5 - Ausfallhonorar und Nachholen von Unterricht
(1) Ausgefallener Musikschulunterricht soll binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden.
(2) Wenn der Ausfall nicht von der Lehrkraft zu vertreten ist und ein Nachholen nicht möglich ist, ist ein Ausfallhonorar in der vertraglich vereinbarten Höhe zu zahlen. Bei der Berechnung der Frist nach Satz 1 sind Ferienzeiten herauszurechnen.
(3) Wenn die Lehrkraft ihre Leistung vertragsgemäß vorhält, diese unangekündigt oder ohne rechtzeitige Ankündigung jedoch nicht angenommen wird, ist ein Ausfallhonorar in der vertraglich vereinbarten Höhe zu zahlen.
(4) Mit Zustimmung der für Musikschulen zuständigen Senatsverwaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.

6 - Fälligkeit und Zahlung der Honorare
Die Honorare sind nach erbrachter Leistung fällig. Abschlagzahlungen können vereinbart werden.

7 - Arbeitnehmerähnliche Personen
(1) Arbeitnehmerähnliche Personen erhalten auf Antrag ein Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die entsprechend erhöhten Honorarsätze sind in der Anlage 1 ausgewiesen.
Über Änderungen informiert die für Musikschulen zuständige Senatsverwaltung.

(2) Arbeitnehmerähnliche Personen mit Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten ein zusätzliches Urlaubsentgelt. Die
entsprechend erhöhten Honorarsätze sind in der Anlage 1 ausgewiesen. Über Änderungen informiert die für Musikschulen zuständige Senatsverwaltung.
(3) Bei unverschuldeter krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit soll die Musikschule – unter Berücksichtigung der Belegungssituation und der Auslastung - der arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterin oder dem arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter zum Ausgleich der ersten drei Tage seiner bzw. ihrer Leistungsunfähigkeit (sogenannte Karenztage) die Gelegenheit zum Nachholen der Leistung anbieten.
(4) Arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen oder arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter können bei einer ärztlich bestätigten unverschuldeten krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit ein Ausfallhonorar bei ihrer
Musikschule beantragen. Dem Antrag der arbeitnehmerähnlichen Person ist insoweit zu entsprechen, dass ab dem vierten Tag der Leistungsunfähigkeit ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 Prozent des voraussichtlich zu erzielenden Honorars für die Dauer von längstens sechs Wochen zu gewähren ist. Die Berechnung dieser sechswöchigen Dauer beginnt am ersten Tag der Leistungsunfähigkeit. Bei mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr.

8 - Schlussvorschrift
Diese Ausführungsvorschriften treten am 01. August 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft. Durch sie werden das Rundschreiben VI Nr. 139/1983 vom 27. Dezember 1983, das Schul-Rundschreiben Nr. 18/2007 vom 21. September 2007 sowie die Verwaltungsvorschrift Weiterbildung Nr. 6/2008 vom 3. März 2008 ersetzt.

Die AV gibt es inkl. der Anlagen hier zum Download über http://db.tt/wdmb3v95
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