Do 8. Mär 2012, 00:06
Auszug aus den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM)(...)
C) Bedingungen für die MitgliedschaftFür die Zugehörigkeit einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten im einzelnen
folgende Grundsätze:
(...)
6. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Lehrkräfte muß grundsätzlich aufgrund
eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis
ausgestaltet sein.*)
*) Lehrkräfte an kommunalen oder e.V.-Musikschulen sind nach allgemeinem arbeitsrechtlichen Verständnis abhängig beschäftigt.
Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang; eine arbeitsrechtlich relevante Wochenstundenzahl, bis zu
der auch freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zulässig wären, kann nicht definiert werden. Unabhängig von den arbeits-, steuer- und versicherungsrechtlichen sowie finanziellen Risiken für den Träger kann es für die Mitgliedschaft im VdM hingenommen werden, wenn in persönlichen Ausnahmefällen auch freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigt werden.
Dies betrifft beispielsweise die Einbindung von Schulmusikerinnen/Schulmusikern oder Orchestermusikerinnen/Orchestermusikern mit Stundenzahlen, wie sie üblicherweise in einer Nebentätigkeit erbracht werden. Dabei sind allerdings auch landesrechtliche Bestimmungen für Musikschulen zu beachten.
(...)
Quelle:
http://www.musikschulen.de/medien/doks/richtlinien.pdf