Rechtliche Hintergründe
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Richtlinien des VdM

Do 8. Mär 2012, 00:06

Auszug aus den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM)

(...)
C) Bedingungen für die Mitgliedschaft
Für die Zugehörigkeit einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten im einzelnen
folgende Grundsätze:

(...)
6. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Lehrkräfte muß grundsätzlich aufgrund
eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis
ausgestaltet sein.*)

*) Lehrkräfte an kommunalen oder e.V.-Musikschulen sind nach allgemeinem arbeitsrechtlichen Verständnis abhängig beschäftigt.
Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang; eine arbeitsrechtlich relevante Wochenstundenzahl, bis zu
der auch freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zulässig wären, kann nicht definiert werden. Unabhängig von den arbeits-, steuer- und versicherungsrechtlichen sowie finanziellen Risiken für den Träger kann es für die Mitgliedschaft im VdM hingenommen werden, wenn in persönlichen Ausnahmefällen auch freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigt werden.
Dies betrifft beispielsweise die Einbindung von Schulmusikerinnen/Schulmusikern oder Orchestermusikerinnen/Orchestermusikern mit Stundenzahlen, wie sie üblicherweise in einer Nebentätigkeit erbracht werden. Dabei sind allerdings auch landesrechtliche Bestimmungen für Musikschulen zu beachten.

(...)

Quelle: http://www.musikschulen.de/medien/doks/richtlinien.pdf

Do 8. Mär 2012, 00:06

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