Berliner Musikschulforum

Eine Informationsplattform zur Situation der Berliner bezirklichen Musikschulen

FAQ der Senatsverw. zur geplanten Honorarregelung




Rechtliche Hintergründe

FAQ der Senatsverw. zur geplanten Honorarregelung

Beitragvon ucm » Do 5. Apr 2012, 15:10

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat einen Katalog von häufigen Fragen und den entsprechenden Antworten zur geplanten neuen Honorarregelung für die Musikschulen herausgegeben.

Da es mir technisch nicht möglich ist, den Text aus dem Pdf-Dokument zu extrahieren, hinterlege ich ich die Datei (ca. 430 KB) über den folgenden Link zum Download:

http://db.tt/CJ7maSU4

Sollte jemand n der Lage sein, den Text herauszukopieren, möge er/sie ihn bitte in diesem Forum veröffentlichen oder mir per E-Mail schicken an

berlinermsforum@googlemail.com

Uwe C. Müller
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ucm
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von Anzeige » Do 5. Apr 2012, 15:10

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Re: Die wichtigen Fragen fehlen, die wahren Antworten auch

Beitragvon Efbe » So 6. Mai 2012, 14:48

Was für ein Käse!
Das strotzt nur so von Nebelkerzen und Falschinformationen.
Auf welcher Frequenz empfängt und sendet Frau Drusche eigentlich? Woher hat sie
diese seltsamen Fragen? Und warum erlaubt sie sich derartig fehlerhafte Antworten?
Wer ist Frau Drusche überhaupt? Oh, sorry, Frau Drusche ist der VdM!!! Lieber VdM,
es ist an der Zeit den Ausschluss Berlins aus dem Verband zu beschließen, und zwar
wegen prolongiertem Verstoß gegen die Statuten und die eigenen Qualitätsrichtlinien.

Liebe Leute, lasst euch nicht einlullen. Die Landeslehrervertretung wird sich in Kürze
detailliert zu diesem Papier äussern. Oder besser, es auseinandernehmen.

Meine Fragen an Frau Drusche wären gewesen:

Ist die Bezahlung der Lehrkräfte angemessen?
Ist ein Betrieb mit über 90% Honorakräften eigentlich eine Musikschule im Sinne des VdM?
Sind Sie sicher, dass sich nach den geplanten Änderungen noch genügend hochqualifiziertes
Lehrpersonal in den Musikschulen engagieren wird?
Wie rechtfertigen Sie einen Honorarsatz für Nebentätigkeiten auf Mindestlohnniveau?
Wird es zu einer Umverteilung von Musikschulmitteln in Richtung Verwaltungsaufgaben geben?
Haben die geplanten Änderungen irgendeinen Einfluss auf die Qualität der Musikschularbeit?
Wird die angekündigte Honorarerhöhung aus Landesmitteln finanziert oder durch Entgelterhöhungen?
Welchen Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen in die bezirklichen Musikschulbudgets werden
durch die angestrebten Änderungen zu erwarten sein?
Ist Ihnen klar, dass ganz Deutschland auf Berlin schaut und entwerfen Sie gerade ein neues
Modell für Musikschulen, welches dann ins ganze Land exportiert werden kann?
Ist der Deal mit der Rentenkasse eigentlich legal?
Hat die Senatsbildungsverwaltung gar kein Schamgefühl gegenüber der Ausbeutung der
Lebensleistung von Generationen schlecht gestellter und mager bezahlter Musikschullehrer?

Zum Schluss noch die Frage: Warum haben Sie sich nicht ein wenig besser in Kollegenkreisen
umgehört, bevor Sie diese ellenlange, teils völlig sinnlose FAQ Liste abzuarbeiten begonnen haben?
Das passt zu dem Konzept, eine neue Ausführungsvorschrift für Musikschulen konstruieren zu wollen,
taub gegenüber den Stellungnahmen und Warnungen sämtlicher Fachgremien und Kulturinstitutionen,
ohne wirkliches Gespür für den durch langjährige Fehlentwicklungen entstandenen Reformbedarf
dieser wichtigen Berliner Bildungseinrichtungen.
Frank Berger
Berlin-Zehlendorf
Efbe
 
Beiträge: 12
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Re: FAQ der Senatsverw. zur geplanten Honorarregelung

Beitragvon ucm » Fr 11. Mai 2012, 12:41

Ich gebe hier mal den Text wieder inklusive der Kommentare der Lehrervertretung Friedrichshain-Kreuzberg, wie ich ihn über einen E-Mailverteiler bekommen habe:

„Häufig gestellte Fragen und Antworten zur geplanten neuen Honorarregelung für die Musikschulen“
… mit Kommentaren der Lehrervertretung Friedrichshain-Kreuzberg

Aus Anlass von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Bezirk Marzahn-Hellersdorf war die Senatsbildungsverwaltung gefordert, die Honorarverhältnisse an Berliner Musikschulen einer Prüfung zu unterziehen und neu zu regeln.
In diesem Zusammenhang plant sie den Erlass einer neuen Honorarregelung für die Musikschulen und hat einen Entwurf erarbeitet, der dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorliegt. In der öffentlichen Debatte um diesen Entwurf wurden viele Fragen gestellt, die von der Senatsbildungsverwaltung wie folgt beantwortet werden.

I. Zum versicherungsrechtlichen Status
1) Ändert sich mit Erlass der neuen Ausführungsvorschriften und dem Abschluss eines Änderungsvertrags der versicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Status der Berliner Musikschullehrkräfte?
Nein. In den ehemaligen Westberliner Bezirken werden mindestens seit 1980 an den Berliner Musikschulen überwiegend freiberufliche Lehrkräfte beauftragt. Seit Ende der 90er Jahre gilt dies auch für die ehemaligen Ostberliner Bezirke. Die Lehrkräfte an Musikschulen mit Honorarvertrag waren stets freiberuflich / selbständig tätig. Hieran ändert sich nichts.

Kommentar: Zur Geschichte gehört, dass es im Osten der Stadt in den 90er Jahren einen massiven Stellenabbau gegeben hat, und dass Berlin im Bundesvergleich bei der Ausstattung der Musikschulen mit festangestelltem Personal Schlusslicht ist.
Freiberufler bestreiten den Musikschul-Unterricht zu mindestens 80% (laut ver.di sind sogar 90 % der Musiklehrer an den Berliner Musikschulen Freiberufler/Honorarkräfte.). Die Mehrzahl der Freiberufler haben dabei den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit erreicht, da sie ihr Einkommen überwiegend in der Musikschule erzielen. Sie (wir) sind also existentiell abhängig von dieser Arbeit!


2) Wird das Thema Scheinselbständigkeit mit der neuen AV Honorare wirksam geregelt?
Ja. Mit Inkrafttreten und bei Beachtung der neuen Honorarregelung und bei Anwendung der neuen Honorarvertragsmuster sind die Vertragsverhältnisse so geordnet, dass Scheinselbständigkeit für freiberuflich tätige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ausgeschlossen ist. Auch die Gefahr möglicher Nachforderungen gegen die Musikschulen und die Lehrkräfte wird damit abgewendet.

Kommentar: Dieser Einschüchterungsversuch gegen die LehrerInnen ist ebenso deutlich wie lächerlich! Nachforderungen hätte der Senat zu erwarten, da er offenbar seit Jahren MusikschullehrerInnen als Scheinselbstständige beschäftigt.
Mit der jetzigen AV soll dieses Risiko der Nachforderung auf die Bezirke abgewälzt werden.
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass das Problem damit vom Tisch ist. Wesentlicher Anhaltspunkt für den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit war die Honorarfortzahlung im Krankheitsfall.. Sie ist ist nach wie vor in den neuen Regelungen enthalten, nur unter anderem Namen („Ausfallhonorar“). Der Senat weigert sich beharrlich, seine Verhandlungen mit der Deutschen Rentenversicherung transparent zu machen.


3) Können Berliner Musikschullehrkräfte weiterhin in der Künstlersozialkasse kranken- und rentenversichert sein? Erhalten sie einen Zuschuss zu den Mitgliedsbeiträgen?
Ja. Die Versicherung in der Künstlersozialkasse setzt voraus, dass die Musikschullehrkräfte selbständig sind. Die geplante Honorarregelung lässt den Status der Selbständigkeit unberührt, sodass die Musikschullehrkräfte weiterhin über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und rentenversichert sind.
Das Land Berlin zahlt auch künftig im Wege der Abgabe an die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von derzeit 3,9 % des Honorars.

Kommentar: Die Frage unterstellt, dass man die Wahl hätte, KSK-Mitglied zu sein. In Wirklichkeit besteht Versicherungspflicht für Musikschullehrkräfte. Auch das Land ist zur Zahlung der Abgabe von aktuell 3,9% verpflichtet.
Frau Drusches gönnerhafter Ton vernebelt die tatsächlichen Verhältnisse.


II. Zur Einkommenssituation und zur Abrechnung

4) Ist es richtig, dass die Honorare der Musikschullehrkräfte erhöht werden?
Ja. Aufgrund eines entsprechenden Senatsbeschlusses aus dem Jahr 2007 werden zum 1.8.2012 die Honorare für Musikschulunterricht um 4,65% und zum 1.8.2013 um 2,65% angehoben. Die Bezirke sind verpflichtet, diese Honorarerhöhung umzusetzen und die zum jeweiligen Stichtag von der Senatsbildungsverwaltung mitgeteilten Honorare zu zahlen.

Kommentar: Zu diesem Themenkomplex gehört allerdings noch viel mehr:
Die neuen AVs ermöglichen, dass die Erhöhungen um bis zu 18 Monaten hinausgezögert werden können! Schließlich werden die LehrerInnen durch die neuen AVs bei gleicher Arbeit durchschnittlich ca. 5% ihres Einkommens verlieren. Diese Schätzung berücksichtigt, dass in Zukunft an Feiertagen, an denen der Unterricht ausfallen muss, kein Honorar mehr gezahlt wird.
Klassenfahrten sorgen für weitere Einbußen: auch sie fanden bisher nicht zu unseren Lasten statt! Die alte Regelung lautete: „Klassenfahrten/Schulveranstaltungen: Müssen Schüler aus schulischen Gründen den Unterricht ausfallen lassen und teilen das der Musikschule mit (mit Schulstempel der allgemeinbildenden Schule), erhalten Sie ihr Entgelt zurück. Eine Honorarminderung erfolgt nicht.“
Fazit: die ebenso großspurig wie verspätet durchgeführte Honorarerhöhung wird den LehrerInnen gleich wieder aus der Tasche gezogen!


5) Haben arbeitnehmerähnliche Lehrkräfte auch weiterhin einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung?
Ja. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung an arbeitnehmerähnliche freiberufliche Lehrkräfte richtet sich wie bisher nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es wird auch wie bisher weiterhin mit dem Honorar ausgezahlt und nach den gleichen Grundsätzen berechnet.

Kommentar: Diese Frage hat wirklich niemand ernsthaft gestellt. Gesetzlicher Mindesturlaub für arbeitnehmerähnlich Beschäftigte ist Pflicht! (EU-Recht)

6) Haben arbeitnehmerähnliche Lehrkräfte weiterhin bei Krankheit einen Anspruch auf Honorarzahlung?
Ja. Arbeitnehmerähnliche Lehrkräfte erhalten wie bisher ein Honorar in Höhe von 80% des vertraglich vereinbarten Honorars ab dem 4. Tag der Krankheit bis zum Eintritt der Leistungspflicht der KSK. Die Berechnung des Ausfallhonorars im Krankheitsfall wird sich künftig an den vertraglich vereinbarten Leistungen im Zeitraum der Krankheit orientieren. Dies wird keine für die Lehrkräfte nachteiligen Folgen auf die Höhe des Anspruchs haben.

Kommentar: zur Honorarfortzahlung im Krankheitsfall: siehe Kommentar zu Frage 2

7) Entsteht Musikschullehrkräften eine Honorareinbuße, weil das Honorar in den Sommerferien künftig nicht durchgezahlt wird?
Nein. Bei der Berechnung des so genannten Monatsstundenhonorars wurde der monatliche Honoraranspruch der Lehrkräfte errechnet, indem das Gesamtjahreshonorar für die von der Lehrkraft vertraglich vorgesehenen Unterrichtseinheiten errechnet und durch 12 geteilt wurde. Wenn künftig in den Sommerferien keine Honorarzahlungen vorgenommen werden, erhalten die Lehrkräfte hierfür in den übrigen Monaten entsprechend höheres Honorar.

Kommentar: Auch diese Frage gehört eher zu den überflüssigen:
Die MusikschullehrerInnen sind noch nie für nicht geleistete Arbeit in den Schulferien bezahlt worden.
Die Frage soll von der Tatsache ablenken, dass die LehrerInnen durch die neuen AVs massive Einkommenskürzungen zu erwarten haben (siehe Kommentar zu Frage 4)


8) Können auch künftig monatlich gleichbleibende Leistungen gezahlt werden?
Ja. Die bezirkliche Musikschule kann mit den Lehrkräften monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen vereinbaren. Diese richten sich in der Höhe nach dem Umfang der vereinbarten Unterrichtsaufträge und des jährlichen Gesamthonorars.
Nach Ablauf eines mit der Musikschule zu vereinbarenden Abrechnungszeitraums werden die Leistungen künftig an allen Berliner Musikschulen einheitlich abgerechnet und eventuelle Über- oder Unterzahlungen durch Unterrichtsausfall oder zusätzlich erteilten Unterricht ausgeglichen.

Kommentar: Nach Informationen der Lehrervertretung sind tatsächlich Abschlagszahlungen geplant, allerdings von vornherein mit 10-prozentiger Kürzung! Dieser weitere Einkommensverlust würde erst mit der Endabrechnung ausgeglichen. Wann die Endabrechnung (halbjährlich/jährlich) ist, weiß der Himmel.

9) Wird der Honoraranspruch gekürzt, wenn die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht unangekündigt oder ohne rechtzeitige Ankündigung fernbleibt?
Nein. Wenn die Schülerin oder der Schüler unangekündigt oder ohne rechtzeitige Ankündigung dem Unterricht fernbleibt, haben die Lehrkräfte nach der geplanten Honorarregelung Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Eine Ankündigung ist normalerweise rechtzeitig, wenn sie der Lehrkraft bis zu 24 Std. vor dem vereinbarten Termin per SMS, E-Mail oder in sonstiger Weise zugeht. Die Musikschule kann eine andere Regelung treffen.
In den seltenen Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler über einen längeren Zeitraum ohne Ankündigung dem Unterricht fernbleibt, entfällt dieser Honoraranspruch nach Ablauf einer Karenzzeit. Die Musikschule wird versuchen, den Lehrkräften in diesen Fällen einen neuen Schüler oder eine neue Schülerin anzubieten.

Kommentar: Nach massiven Protesten nimmt die Senatsverwaltung ihren ersten Vorschlag zurück, wonach unangekündigtes Fehlen („Schwänzen“) zum Honorarausfall führen sollte. Festgeschrieben wird allerdings, dass der Lehrer kein Honorar bekommt, wenn 24 Stunden vorher abgesagt wird (auch ohne besonderen Grund!). Nebenbei: die SchülerInnen bekommen in all diesen Fällen keinen Cent zurück!
Unklar bleibt, was in Zukunft mit Karenzzeit gemeint ist. Wie lang wird sie sein. Bekommt man auch dann einen neuen Schüler, wenn gerade Haushaltssperre ist? (Die dauert manchmal fast ein halbes Jahr!)


10) Wird der Honoraranspruch gekürzt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Unterricht nicht nachholen will oder kann?
Nein. Wenn der Schüler oder die Schülerin den Unterricht nicht nachholen will oder kann, ist die fehlende Möglichkeit des Nachholens von der Musikschule zu vertreten und die Lehrkräfte haben nach der geplanten Honorarregelung einen ungekürzten Honoraranspruch.
Dasselbe gilt, wenn kein gemeinsamer Termin gefunden wird, soweit die Lehrkraft dem Schüler oder der Schülerin mindestens zwei Nachholtermine angeboten hat.
Diese Grundsätze gelten nicht für das Nachholen von Unterricht, der durch Feiertage ausgefallen ist.

Kommentar: Auch diese Frage hatte eigentlich niemand gestellt.
Schleierhaft bleibt, warum für den Unterricht, der wegen Feiertagen ausfallen muss, kein Honorar gezahlt wird.
Die Erlaubnis zum Nachholen von Unterricht, der an Feiertagen ausfallen muss, finden wir zynisch. Die Regelung ist kaum zu praktizieren.
Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung: werden Sie SchülerInnen von einem Festangestellten behandelt, fällt ihr Unterricht ersatzlos aus. Werden Sie demgegenüber von einer Honorarkraft unterrichtet, „darf“ die Unterrichtsstunde nachgegeben werden...


11) Wird der Honoraranspruch gekürzt, wenn der Schüler oder die Schülerin entschuldigt fehlt und die Lehrkraft selbst den Unterricht nicht nachholen will oder kann?
Ja. In der Vergangenheit gab es Lehrkräfte, die im Interesse der Schülerinnen und Schüler in aller Regel versucht haben, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Andere Lehrkräfte haben diesen Versuch nicht unternommen.
Zur Vereinheitlichung der Nachholpraxis besteht im Falle des entschuldigten Fehlens der Schülerinnen und Schüler nach der geplanten Honorarregelung einheitlich nur dann ein Anspruch, wenn die Lehrkraft versucht hat, den Unterricht nachzuholen.

Kommentar: Es ist kein Fall bekannt, wo ein Lehrer sich ungerecht behandelt fühlte, weil er ausgefallenen Unterricht nachgegeben hat. Hier wird versucht, zwischen den KollegInnen eine Kluft aufzubauen, die nie existiert hat.

12) Besteht ein Honoraranspruch bei Ausfall des Unterrichts wegen Feiertagen?
Nein. Die Vergütung von freiberuflichen Lehrkräften erfolgt entsprechend der Landeshaushaltsordnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden. Die Vergütung von Feiertagen ist für freiberuflich tätige Lehrkräfte nach der geplanten Honorarregelung nicht vorgesehen. Zum Ausgleich eventueller Einkommensverluste gegenüber dem bisherigen Zustand kann von der Musikschule die Möglichkeit eingeräumt werden, den feiertags-bedingt ausgefallenen Unterricht nachzuholen.

siehe Kommentar zu Frage 4.
Außerdem: Die Unterrichtsverträge für die SchülerInnen sehen vor, dass an Feiertagen kein Unterricht stattfindet. Trotzdem wird Entgelt bezahlt.
Für die Lehrer sieht das anders aus. Sie sollen in Zukunft kein Honorar bekommen.. Der Senat fasst denen in die Tasche, deren Einkommensniveau schon jetzt oftmals prekär ist. Die Bezahlung entspricht schon seit langem nicht der Qualifikation, die die LehrerInnen für Ihren Beruf mitbringen: abgeschlossenes Hochschulstudium, lebenslange Ausbildung am Instrument.
Der Hinweis auf die Landeshaushaltsordnung wirkt hilflos: was ist gemeint? Warum muss in diesem Zusammenhang neu geregelt werden, was Jahrzehnte funktioniert hat? Mit Abwehr von Scheinselbstständigkeit hat all das nichts mehr zu tun.


13) Entfällt künftig die Pauschale, die von einigen Musikschulen bei einigen Gruppenangeboten neben dem vereinbarten Honorar für koordinierende und sonstige Tätigkeiten gezahlt worden ist?
Ja. Die Zahlung einer Pauschale war lediglich im Rahmen eines Modellprojektes für eine begrenzte Zeit in Kooperationen mit Grundschulen vorgesehen. Koordinierende und sonstige Tätigkeiten, die der Durchführung des Unterrichts dienen und nicht mit dem Honorar abgegolten sind, werden künftig einheitlich an allen Musikschulen gesondert beauftragt und abgerechnet.

Kommentar: Wenn aufwendige Unterrichtsformen wie Schulkooperation, Ensemble/Bandarbeit und der Gruppenunterricht nicht völlig baden gehen sollen, muss der Zusatzaufwand gezahlt werden. Dafür braucht man keine neue AVs!

14) Müssen die Lehrkräfte künftig jeden Monat eine Rechnung stellen?
Nein. Die Lehrkräfte brauchen keine Rechnung zu stellen, es wird aber künftig einheitlich an allen Musikschulen verlangt werden, einen Leistungsnachweis vorzulegen. Hierfür wird es entsprechende Formulare geben, auf denen die Lehrkräfte die Durchführung des Unterrichts durch ein Namenskürzel bestätigen und auch vermerken, wann ein Schüler unentschuldigt oder unangekündigt gefehlt hat und wann der Unterricht ausgefallen ist, weil sie verhindert waren.

Kommentar: Aufwendige Leistungsnachweise sind geplant. Sie sind wertlos, weil der leistungserbringende Lehrer seine Leistung selbst testiert. So ein Nachweis hätte vor keinem Gericht Bestand. Der bürokratische Aufwand für LehrerInnen und Verwaltung ist gewaltig.

15) Warum kann nicht auf den Leistungsnachweis verzichtet werden?
Die Pflicht zur Abrechnung der geleisteten Stunden ergibt sich aus der Landeshaushaltsordnung, die alle Berliner Behörden, und zu denen gehören auch die staatlichen Musikschulen, zu beachten haben.

Kommentar: Hier wieder der obskure Wink mit der Landeshaushaltsordnung... siehe Kommentar zu Frage 12.

III. Fragen zu sonstigen Arbeitsbedingungen an den Musikschulen
16) Sind die Bezirke dazu verpflichtet. ihre Honorarverträge den neuen Ausführungsvorschriften entsprechend zu ändern?
Ja. Die Bezirke sind dazu verpflichtet, ihre Dienstverträge an die neuen Ausführungsvorschriften anzupassen und durch neue Verträge zu ersetzen.

Kommentar: Hier wird klar, was der Senat will: Das Haftungsrisiko bei Nachforderungen der Rentenversicherung wird in die Bezirke verschoben. Jeder Bezirk wird das Problem auf eigene Art lösen. Die Auflösung einer einheitlichen Musikschullandschaft in Berlin ist absehbar.

17) Sind die Bezirke verpflichtet, das der neuen Honorarregelung beigefügte Honorarmuster zu verwenden?
Nein. Bei dem der neuen Honorarregelung beigefügten Mustervertrag handelt es sich um eine Empfehlung. Wenn Musikschulen der Empfehlung nicht folgen und andere vertragliche Vereinbarungen treffen, sind die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Bewertung des versicherungsrechtlichen Status der Musikschullehrkräfte für diesen Bezirk allerdings nicht bindend. Sollten sich aus entgegenstehenden Vereinbarungen der Bezirke Indizien für eine Scheinselbständigkeit ergeben, ist dies vom Bezirk zu verantworten.

Kommentar: siehe 16

18) Darf die Musikschullehrkraft weiterhin Absprachen mit Eltern oder Schülern treffen?
Ja. Musikschullehrkräfte dürfen selbstverständlich wie bisher die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Absprachen über Termine, Orte und Inhalte treffen. Wie bisher dürfen sie aber auch künftig keine für die Musikschule rechtlich wirksamen Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. Eine rechtlich wirksame Erklärung ist beispielsweise der Abschluss eines Schülervertrages.

Kommentar: Auch die Absage einer Unterrichtsstunde ist eine rechtsverbindliche Erklärung, die unmittelbare Konsequenzen für die Honorarzahlungen der LehrerInnen hat.
Nun wird den LehrerInnen untersagt, solche rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. In Zukunft wird also die Musikschulverwaltung alle Unterrichtsabsagen entgegennehmen müssen und – 24 Stunden vor Unterrichtsbeginn - an die LehrerInnen weiterleiten. Schöne Grüße vom Bürokratischen Monster.


19) Dürfen Musikschullehrkräfte weiterhin Fortbildungsveranstaltungen der Landesmusikakademie oder der Senatsbildungsverwaltung besuchen?
Ja. Selbstverständlich können Musikschullehrkräfte wie bisher an den von der Senatsbildungsverwaltung und der Landesmusikakademie initiierten Fortbildungsveranstaltungen gegen Zahlung der üblichen geringen Verwaltungsgebühr teilnehmen. Es darf ihnen jedoch die Teilnahme an einer Fortbildung von der Musikschule nicht als Verpflichtung auferlegt werden.

20) Können freiberufliche Musikschullehrkräfte künftig weiterhin in Kooperationen mit Schulen tätig werden?
Ja. Die Kooperationen mit Schulen machen etwa 10% des Gesamtangebotes der Musikschulen aus.
Bei den meisten dieser Kooperationen mit Schulen handelt es sich um den Unterricht ergänzende Angebote im Freizeitbereich. Hier gibt es keinerlei Besonderheiten zum „normalen“ Angebot der Musikschule.
Angebote, die parallel zum Regelbetrieb der Schule stattfinden, können ebenfalls wie bisher durchgeführt werden, wenn einige Grundsätze beachtet werden. Insbesondere muss sich die Schule daran halten, den Musikschullehrkräften keine Weisungen hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung zu erteilen oder/und darauf verzichten, den von den Musikschullehrkräften erteilten Unterricht in die Schulnote einfließen zu lassen. Absprachen über bestimmte Inhalte, Termine, Projekte, etc. können wie bisher mit den Schulen und deren Lehrkräften getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Lehrkräfte innerhalb dieser Absprachen ausreichend Raum zur Gestaltung des Unterrichts besitzen.
Wenn Absprachen zeitlich und inhaltlich über die zur Durchführung des normalen Musikschulunterrichts regelmäßig erforderlichen Vor- und Nacharbeiten hinausgehen, sind sie von der Musikschule künftig gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

Kommentar: Schulkooperation wird immer wichtiger, insbesondere bei der Gestaltung von Ganztagsschulangeboten. Die Praxis der Schulkooperation macht es unmöglich, die von Frau Drusche skizzierten „Grundsätze“ einzuhalten. Schulkooperation braucht festangestellte Lehrkräfte!

21) Dürfen freiberufliche Lehrkräfte eine E-Mail-Adresse der Musikschule führen?
Nein. Die Führung der offiziellen E-Mail-Adresse der Musikschule ist dem festangestellten Personal der staatlichen Musikschule vorbehalten.

22) Dürfen freiberufliche Lehrkräfte weiterhin damit werben, dass sie an der staatlichen Musikschule tätig sind?
Ja. Selbstverständlich dürfen Lehrkräfte damit werben, dass sie an der staatlichen Musikschule tätig sind und dies auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

23) Darf die Musikschule in Konzertankündigungen auf die Teilnahme freiberuflicher Lehrkräfte hinweisen?
Ja. Die Musikschule kann selbstverständlich in Konzerten die Teilnahme freiberuflicher Lehrkräfte ankündigen. Sie soll auf ihrer Internetseite allerdings kenntlich machen, dass es sich um freiberufliche Lehrkräfte handelt.

Kommentar: Die besondere Kennzeichnung der Freiberufler ist diskriminierend, weil sie oftmals die gleiche Arbeit machen wie Festangestellte!

24) Dürfen Lehrkräfte weiterhin an Konzerten und Fachkonferenzen der Musikschule teilnehmen?
Ja. Die freiberuflichen Lehrkräfte der Musikschulen dürfen selbstverständlich weiter an den Konzerten und Fachkonferenzen der Musikschule teilnehmen. Über den Umfang und die Anzahl dieser zusätzlichen Tätigkeiten, die gesondert vergütet werden, treffen Musikschullehrkräfte und Musikschule zu Beginn des Schuljahres oder mit Abschluss des Vertrages eine Vereinbarung, die während des Schuljahres stets angepasst werden kann.

Kommentar: Schön wäre es, wenn der zusätzliche geleistete Aufwand angemessen bezahlt würde! Dazu müsste der Senat alle Bezirke verpflichten, diese Leistungen komplett und im gleichen Maß zu bezahlen. Davon ist in Frau Drusches Katalog keine Rede.
Die einzelnen Bezirke werden die Leistungen unterschiedlich anerkennen und bezahlen, je nach Haushaltslage oder auch, um sich im Ranking der Kostenleistungsrechnung einen besseren Platz zu ergattern.
Die Qualität von Bildung und Kultur in Berlin wird sich in diesem Prozess verschlechtern.
Darunter haben Alle zu leiden!


25) Was wird getan, um einen möglichen mit der Einzelabrechnung verbundenen Mehraufwand zu begrenzen?
Zur Erleichterung der Abrechnung werden den Lehrkräften und der Musikschule Formulare zur Verfügung gestellt. Ab Mitte 2013 ist die Einführung eines neuen IT-Verwaltungsprogramms vorgesehen, das den Lehrkräften und den Musikschulen weitere Erleichterungen bringen wird.

Kommentar: Die Abrechnung jeder einzelnen Stunde bleibt ein ein großer Aufwand! Die Kontrolle der Leistungsnachweise ist nicht möglich.

IV. Allgemeine Fragen zum geplanten Erlass der AV Honorare
26) Was war der Anlass zum Erlass neuer Ausführungsvorschriften über Honorare an Musikschulen?
Anlass der Neuregelung waren Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. Im Rahmen dieser Prüfungen wurde der Senatsbildungsverwaltung aufgegeben, ihr Rundschreiben über die Entgeltfortzahlung für arbeitnehmerähnliche Honorarkräfte im Krankheitsfall aufzuheben. In Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde nunmehr eine Regelung erarbeitet, die die Absicherung im Krankheitsfall auch künftig bewahrt, dabei aber auch dem versicherungsrechtlichen Status der Selbständigkeit der Musikschullehrkräfte Rechnung trägt. Mit der geplanten Regelung wird eine mögliche Verpflichtung zur Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen vom Land Berlin und den Musikschullehrkräften abgewendet.
Daneben werden Honorarsätze für sogenannte sonstige Tätigkeiten, Prüfungen und Veranstaltungen eingeführt. Dies trägt einer entsprechenden Auflage des Rechnungshofes Berlin und einer Empfehlung des Musikschulbeirats Rechnung.

Kommentar: siehe 27

27) Warum wird kein Tarifvertrag für die arbeitnehmerähnlichen Lehrkräfte geschlossen?
Das Land Berlin hat - auf Forderungen der Gewerkschaft GEW - im Herbst 2011 den Beitritt zur Tarifgemeinschaft der Länder beantragt. Während der laufenden Beitrittsverhandlungen werden keine Tarifverhandlungen im Land Berlin aufgenommen. Die Beitrittsverhandlungen sind abzuwarten.
Nach erfolgreichem Abschluss der Beitrittsverhandlungen geht die Tarifhoheit des Landes auf die Tarifgemeinschaft der Länder über, die dann Ansprechpartner für die Aufnahme von Tarifverhandlungen wird.

Kommentar: Die Senatsverwaltung nutzt die Diskussion um Scheinselbstständigkeit, um die Musikschulen nachhaltig zu beschädigen und den Status des Lehrpersonals deutlich zu verschlechtern.
Der eigentliche Grund für den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit war die Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Diese bleibt in den neuen Regelungen erhalten, erhält nur einen anderen Namen!
Die Verhandlungen mit der Deutschen Rentenversicherung müssen offengelegt werden! Wir haben jedes Vertrauen in die ehrlichen Absichten des Senates verloren!
Die sicherste Methode für gute Musikschulen und für die Abwehr von Scheinselbstständigkeit ist die Schaffung von tarifvertraglich gestützten Beschäftigungsverhältnissen! Es ist nicht erkennbar, warum man mit der Aufnahme von Verhandlungen über einen Tarifvertrag warten muss, bis die Tarifhoheit auf die Tarifgemeinschaft der Länder übergeht.
Wer wirklich Schaden abwenden will, sollte sofort handeln!
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Re: FAQ der Senatsverw. zur geplanten Honorarregelung

Beitragvon Efbe » Sa 12. Mai 2012, 23:56

Hier die Antwort der Landeslehrervertretung:


Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die für unsere Musikschulen zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (SenBJW) hat jüngst sogenannte „Häufig gestellte Fragen und Antworten zur geplanten neuen Honorarregelung für die Musikschulen" heraus gegeben. Manche dieser Fragen und Antworten scheinen jedoch eher geeignet, Unklarheiten und Unsicherheit zu verstärken, statt zu beseitigen. Als Landes-Lehrervertretung fühlen wir uns deshalb verpflichtet, Stellung zu nehmen. Unsere Anmerkungen zum SenBJW-Text finden Sie durch „LBM" gekennzeichnet und kursiv gedruckt.
___________________________________________________________________________________
SenBJW schreibt einleitend:
Aus Anlass von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Bezirk Marzahn-Hellersdorf war die Senatsbildungsverwaltung gefordert, die Honorarverhältnisse an Berliner Musikschulen einer Prüfung zu unterziehen und neu zu regeln.
In diesem Zusammenhang plant sie den Erlass einer neuen Honorarregelung für die Musikschulen und hat einen Entwurf erarbeitet, der dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorliegt. In der öffentlichen Debatte um diesen Entwurf wurden viele Fragen gestellt, die von der Senatsbildungsverwaltung wie folgt beantwortet werden.

LBM dazu: Bei ihrer Prüfung stellte die Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrem Bescheid vom 10. März 2011 fest, dass die arbeitnehmerähnlichen freiberuflichen Lehrkräfte scheinselbständig sind. Statt die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen und illegale Scheinselbständigkeit in legale Festanstellung zu überführen, entschied man sich jedoch dazu, die Scheinselbständigkeit durch Tricksereien auf der Ebene von Ausführungsvorschriften (AV) und Honorarverträgen unter den Teppich zu kehren. Dies ist rechtsstaatlich betrachtet völlig inakzeptabel. Das Bundesland Berlin hat die deutschen Rechtsnormen einzuhalten! Deshalb werden bereits auf der Bundesebene von Politik und Verbänden rechtliche Schritte gegen dieses Vorgehen geprüft.
Ebenso inakzeptabel ist es, dass das Land die Besonderheit der zweistufigen Berliner Verwaltung dazu
missbraucht, mit den geplanten AV die Rechtsunsicherheit vom Land auf die Bezirke und die so genannten freiberuflichen Lehrkräfte abzuwälzen. Zu Recht hat der Rat der Bürgermeister (RdB) deshalb den AV-Entwurf der Senatsverwaltung abgelehnt. Ebenso werden diese AV von allen relevanten Verbänden und Organisationen, der Mehrheit der Berliner Musikschul-Kollegien sowie von den großen Berliner Kultur-Institutionen abgelehnt.

Im folgenden nun also der von SenBJW vorgelegte FAQ-Text sowie unsere Anmerkungen dazu:


I. Zum versicherungsrechtlichen Status

1) Ändert sich mit Erlass der neuen Ausführungsvorschriften und dem Abschluss eines Änderungsvertrags der versicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Status der Berliner Musikschullehrkräfte?

Nein. In den ehemaligen Westberliner Bezirken werden mindestens seit 1980 an den Berliner Musikschulen überwiegend freiberufliche Lehrkräfte beauftragt. Seit Ende der 90er Jahre gilt dies auch für die ehemaligen Ostberliner Bezirke. Die Lehrkräfte an Musikschulen mit Honorarvertrag waren stets freiberuflich / selbständig tätig. Hieran ändert sich nichts.

LBM: Nein - und das, obwohl mit rechtskräftigem Bescheid Scheinselbständigkeit festgestellt wurde! Unsere Musikschulen arbeiten mit einer dramatisch geringen und zudem sinkenden Zahl fest angestellter Lehrkräfte, folglich mit einer sehr großen Anzahl so genannter „freier Mitarbeiter".
Da gelingende Musikschularbeit auf vielfältigste Weise die Einbindung der Lehrkräfte in den Betrieb erfordert, ist davon auszugehen, dass schon immer viele so genannte „freie Mitarbeiter" keineswegs freiberuflich bzw. selbstständig, sondern scheinselbständig waren. Sie wurden übrigens auch nicht einzeln „beauftragt", sondern hatten einen „Dienstvertrag", was rechtlich ein Unterschied ist und was SenBJW deshalb jetzt auch verschlechtern will.


2) Wird das Thema Scheinselbständigkeit mit der neuen AV Honorare wirksam geregelt?
Ja. Mit Inkrafttreten und bei Beachtung der neuen Honorarregelung und bei Anwendung der neuen Honorarvertragsmuster sind die Vertragsverhältnisse so geordnet, dass Scheinselbständigkeit für freiberuflich tätige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ausgeschlossen ist.
Auch die Gefahr möglicher Nachforderungen gegen die Musikschulen und die Lehrkräfte wird damit abgewendet.

LBM: Ja und Nein. Zwar stünden diese Regelungen in einem von SenBJW erlassenen Papier, womit sich das Land „aus dem Schneider" wähnt. Die Umsetzung läge jedoch bei den Bezirken und den Lehrkräften. Werden diese Regelungen umgesetzt, würde hochwertige Musikschul-Arbeit praktisch unmöglich! Also werden sie nicht umgesetzt, sondern nach Möglichkeit umgangen werden. Die pädagogische Arbeit erfordert eben immer wieder die Einbindung der Lehrkräfte in den Musikschul-Betrieb. Somit ist es nicht möglich, den Verdacht auf Scheinselbständigkeit mit Hilfe von AV und Verträgen auszuschließen. Ob diese vorliegt, wird stets im Einzelfall anhand der Realität zu prüfen sein. Um Musikschularbeit gelingen zu lassen und diesen Verdacht auszuschließen, beschäftigt man Musikschul-Lehrkräfte in Deutschland sinnvollerweise überwiegend im Angestelltenverhältnis - nicht jedoch in Berlin.
Und rechtmäßige Nachforderungen von Sozialleistungen für eine „Gefahr" zu halten, ist unter rechtsstaatlichen und sozialen Gesichtspunkten betrachtet einfach ein Skandal! Nach gängiger Rechtsprechung betreffen Nachforderungen auch nur den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer hingegen profitieren davon. Das Land muss seiner sozialen Verantwortung als Arbeitgeber gerecht werden!
Die mit diesem AV-Entwurf versuchte Trickserei ist das Gegenteil davon.


3) Können Berliner Musikschullehrkräfte weiterhin in der Künstlersozialkasse kranken- und rentenversichert sein? Erhalten sie einen Zuschuss zu den Mitgliedsbeiträgen?
Ja. Die Versicherung in der Künstlersozialkasse setzt voraus, dass die Musikschullehrkräfte selbständig sind. Die geplante Honorarregelung lässt den Status der Selbständigkeit unberührt, sodass die Musikschullehrkräfte weiterhin über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und rentenversichert sind. Das Land Berlin zahlt auch künftig im Wege der Abgabe an die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von derzeit 3,9 % des Honorars.

LBM: Niemand ist „in der KSK versichert“, da diese keine Versicherung ist. Die so genannten freien Mitarbeiter erhalten bei Mitgliedschaft von der KSK einen Beitragszuschuss zu ihren Versicherungen. Das Land Berlin hingegen zahlt keinen Zuschuss, sondern lediglich eine so genannte Verwerterabgabe i.H.v. derzeit ca. 4 %, wie ihn z.B. auch Konzertveranstalter oder Verlage zu entrichten haben, wenn sie künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Dies ist auf keinen Fall zu verwechseln mit einem Arbeitgeberanteil an Sozialabgaben.
Durch die so genannte freie Mitarbeit wälzt das Land Berlin Lohnnebenkosten i.H.v. ca. 30% des Brutto-Gehaltes eines Angestellten zu einem kleinen Teil auf die KSK ab, zum größten Teil spart es diese ersatzlos auf dem Rücken der Lehrkräfte ein. Da sich die Versicherungsbeiträge der freien Mitarbeiter aus deren viel zu niedrigen Einkommen berechnen (weniger als 59% der Bruttogehälter der Angestellten), finden sich die „selbstständigen“ Musikschul-Lehrkräfte mit Rentenansprüchen unterhalb des Grundsicherungssatzes, also in Altersarmut wieder.


II Zur Einkommenssituation und zur Abrechnung

4) Ist es richtig, dass die Honorare der Musikschullehrkräfte erhöht werden?
Ja. Aufgrund eines entsprechenden Senatsbeschlusses aus dem Jahr 2007 werden zum 1.8.2012 die Honorare für Musikschulunterricht um 4,65% und zum 1.8.2013 um 2,65% angehoben. Die Bezirke sind verpflichtet, diese Honorarerhöhung umzusetzen und die zum jeweiligen Stichtag von der Senatsbildungsverwaltung mitgeteilten Honorare zu zahlen.

LBM: Zwar soll es diese Erhöhungen geben, aber entgegen diesem nach wie vor geltenden Senatsbeschluss. Dieser sieht nämlich vor, dass die Honorare der Erhöhung der tariflichen Entgelte für die Angestellten des Landes Berlin jeweils anzupassen sind. Dies ist jedoch bisher verhindert worden. Die Zahlungen waren längst fällig. Des weiteren sind diese Erhöhungen weit davon entfernt, den in den letzten ca. 15 Jahren erlittenen Einkommenseinbruch auch nur annähernd auszugleichen.

5) Haben arbeitnehmerähnliche Lehrkräfte auch weiterhin einen Anspruch auf eineUrlaubsabgeltung?
Ja. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung an arbeitnehmerähnliche freiberufliche Lehrkräfte richtet sich wie bisher nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es wird auch wie bisher weiterhin mit dem Honorar ausgezahlt und nach den gleichen Grundsätzen berechnet.

LBM: Das Urlaubsentgelt ist nicht Gegenstand von Regelungen des Landes Berlin und der SenBJW, sondern eines Bundesgesetzes.

6) Haben arbeitnehmerähnliche Lehrkräfte weiterhin bei Krankheit einen Anspruch auf Honorarzahlung?
Ja. Arbeitnehmerähnliche Lehrkräfte erhalten wie bisher ein Honorar in Höhe von 80% des vertraglich vereinbarten Honorars ab dem 4. Tag der Krankheit bis zum Eintritt der Leistungspflicht der KSK. Die Berechnung des Ausfallhonorars im Krankheitsfall wird sich künftig an den vertraglich vereinbarten Leistungen im Zeitraum der Krankheit orientieren. Dies wird keine für die Lehrkräfte nachteiligen Folgen auf die Höhe des Anspruchs haben.

LBM: Sie haben wie bisher nur einen teilweisen Anspruch. Für freie Mitarbeiter gibt es die ersten drei Krankheitstage kein Geld. Eine Fortzahlung i.H.v. 100 % ist in keinem Falle vorgesehen. Auch besitzt die KSK bei Krankheit keine Leistungspflicht. Einige gesetzliche Krankenkassen bieten Leistungen noch nach über sechs Wochen Krankheit, private hingegen prinzipiell nicht.

7) Entsteht Musikschullehrkräften eine Honorareinbuße, weil das Honorar in den Sommerferien künftig nicht durchgezahlt wird?
Nein. Bei der Berechnung des so genannten Monatsstundenhonorars wurde der monatliche Honoraranspruch der Lehrkräfte errechnet, indem das Gesamtjahreshonorar für die von der Lehrkraft vertraglich vorgesehenen Unterrichtseinheiten errechnet und durch 12 geteilt wurde.
Wenn künftig in den Sommerferien keine Honorarzahlungen vorgenommen werden, erhalten die Lehrkräfte hierfür in den übrigen Monaten entsprechend höheres Honorar.

LBM: Ja, denn die vorgesehene Einzelstundenabrechnung führt nachweislich zu Einbußen i.H.v. 3-4%. Wir rechnen es gern vor.

8) Können auch künftig monatlich gleichbleibende Leistungen gezahlt werden?
Ja. Die bezirkliche Musikschule kann mit den Lehrkräften monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen vereinbaren. Diese richten sich in der Höhe nach dem Umfang der vereinbarten Unterrichtsaufträge und des jährlichen Gesamthonorars.
Nach Ablauf eines mit der Musikschule zu vereinbarenden Abrechnungszeitraums werden die Leistungen künftig an allen Berliner Musikschulen einheitlich abgerechnet und eventuelle Überoder Unterzahlungen durch Unterrichtsausfall oder zusätzlich erteilten Unterricht ausgeglichen.

LBM: Auch bisher wurde zunächst stets weniger Honorar ausgezahlt, als entsprechende Leistung erbracht wurde (durchschnittlich 75 % bezogen auf monatliche Abrechnung). Größtenteils erst am Ende des Schuljahres in den Sommerferien wurde das bereits erarbeitete Honorar ausgleichend nachgezahlt. Damit handelte es sich also bei den bisherigen „Monatshonoraren“ de facto auch um Abschlagszahlungen, nur ohne den nun geplanten irrwitzigen bürokratischen Aufwand. Und mit monatlich nicht gleichbleibenden Einkünften, die ja nun auch möglich werden, verlieren die Lehrkräfte gegenüber Banken, Vermietern usw. stark an Bonität und Kreditwürdigkeit.

9) Wird der Honoraranspruch gekürzt, wenn die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht unangekündigt oder ohne rechtzeitige Ankündigung fernbleibt?
Nein. Wenn die Schülerin oder der Schüler unangekündigt oder ohne rechtzeitige Ankündigung dem Unterricht fernbleibt, haben die Lehrkräfte nach der geplanten Honorarregelung Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Eine Ankündigung ist normalerweise rechtzeitig, wenn sie der Lehrkraft bis zu 24 Std. vor dem vereinbarten Termin per SMS, E-Mail oder in sonstiger Weise zugeht. Die Musikschule kann eine andere Regelung treffen.
In den seltenen Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler über einen längeren Zeitraum ohne Ankündigung dem Unterricht fernbleibt, entfällt dieser Honoraranspruch nach Ablauf einer Karenzzeit. Die Musikschule wird versuchen, den Lehrkräften in diesen Fällen einen neuen Schüler oder eine neue Schülerin anzubieten.

LBM: Die Streitfälle sind vorprogrammiert: Sendet ein Schüler spätestens 24 Stunden vor Unterrichtstermin per E-Mail, SMS oder Anrufbeantworter eine Absage, und die Lehrkraft, die sich zu diesem Zeitpunkt z.B. im Unterricht befindet, findet die Absage erst am späten Abend, wird es unterschiedliche Auffassungen über die „Rechtzeitigkeit“ geben. All das wird noch unnötig verkompliziert dadurch, dass die Musikschule ihre Kommunikationsmöglichkeiten ja den so genannten freien Mitarbeitern nicht mehr zur Verfügung stellen darf. Was für eine praxisferne Regelung!

10) Wird der Honoraranspruch gekürzt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Unterricht nicht nachholen will oder kann?
Nein. Wenn der Schüler oder die Schülerin den Unterricht nicht nachholen will oder kann, ist die fehlende Möglichkeit des Nachholens von der Musikschule zu vertreten und die Lehrkräfte haben nach der geplanten Honorarregelung einen ungekürzten Honoraranspruch.
Dasselbe gilt, wenn kein gemeinsamer Termin gefunden wird, soweit die Lehrkraft dem Schüler oder der Schülerin mindestens zwei Nachholtermine angeboten hat.
Diese Grundsätze gelten nicht für das Nachholen von Unterricht, der durch Feiertage ausgefallen ist.

LBM: Warum sollte ein Schüler seinen Unterricht in den nächsten zwei Monaten nicht nachholen wollen? Dass er den Unterricht nicht nachholen kann, ist nur bei längerfristiger Verhinderung denkbar. Dann werden der Lehrkraft maximal drei Ausfallhonorare gezahlt, obwohl eine Neubesetzung des Ausbildungplatzes innerhalb einer solchen Frist unwahrscheinlich ist. Hiermit wird also wieder gezielt ein Teil des unternehmerischen Risikos vom Land auf die Lehrkräfte abgewälzt.

11) Wird der Honoraranspruch gekürzt, wenn der Schüler oder die Schülerin entschuldigt fehlt und die Lehrkraft selbst den Unterricht nicht nachholen will oder kann?
Ja. In der Vergangenheit gab es Lehrkräfte, die im Interesse der Schülerinnen und Schüler in aller Regel versucht haben, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Andere Lehrkräfte haben diesen Versuch nicht unternommen. Zur Vereinheitlichung der Nachholpraxis besteht im Falle des entschuldigten Fehlens der Schülerinnen und Schüler nach der geplanten Honorarregelung einheitlich nur dann ein Anspruch, wenn die Lehrkraft versucht hat, den Unterricht nachzuholen.

LBM: Ja. Es entsteht nämlich gezwungenermaßen doppelter Zeitaufwand. Das bedeutet z.B.: Wenn künftig jeder dritte Schüler Lust hat, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen, muss eine vollbeschäftigte Lehrkraft nicht mehr 30 sondern 40 Stunden pro Woche für den Unterricht aufwänden. Dies heißt, dass die Schüler ihren Unterricht beliebig verlegen können, vorausgesetzt, dass sie dies mindestens 24 Stunden vorher mitteilen. Dabei handelt es sich hier eigentlich um den sogenannten „Annahmeverzug“ nach § 293 BGB, was problemlos eine sinnvollere Regelung (z.B. die bisherige) zuließe. Dies ist also eine weitere Verschlechterung, die offenkundige Unkenntnis der Praxis aufzeigt.
Des weiteren fragen wir uns, woher SenBJW wissen will, wann Lehrkräfte in der Vergangenheit Angebote für Nachholetermine unterbreitet haben und wann nicht.


12) Besteht ein Honoraranspruch bei Ausfall des Unterrichts wegen Feiertagen?
Nein. Die Vergütung von freiberuflichen Lehrkräften erfolgt entsprechend der Landeshaushaltsordnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden. Die Vergütung von Feiertagen ist für freiberuflich tätige Lehrkräfte nach der geplanten Honorarregelung nicht vorgesehen. Zum Ausgleich eventueller Einkommensverluste gegenüber dem bisherigen Zustand kann von der Musikschule die Möglichkeit eingeräumt werden, den feiertagsbedingt ausgefallenen Unterricht nachzuholen.

LBM: Bisher wurden nicht Feiertage bezahlt, sondern 39 durchschnittlich anfallende Schulwochen, in denen mitunter auch Feiertage lagen. Dies war sehr viel sinnvoller, unbürokratischer und praxisgerechter und ergab sich ebenso wie die Ferienzeiten aus Analogie zu den allgemeinbildenden Schulen. Die abwegige Umstellung auf Einzelstundenabrechnung führt nun auch wegen der Feiertage zu einer Verschlechterung, die durch Mehrarbeit (das o.g. „Nachholen“) natürlich nicht ausgeglichen werden kann. Zudem entsteht ein enormer und überflüssiger Verwaltungsaufwand, der von unseren ohnehin unterausgestatteten Musikschul-Verwaltungen
nicht zu leisten ist.

13) Entfällt künftig die Pauschale, die von einigen Musikschulen bei einigen Gruppenangeboten neben dem vereinbarten Honorar für koordinierende und sonstige Tätigkeiten gezahlt worden ist?
Ja. Die Zahlung einer Pauschale war lediglich im Rahmen eines Modellprojektes für eine begrenzte Zeit in Kooperationen mit Grundschulen vorgesehen. Koordinierende und sonstige Tätigkeiten, die der Durchführung des Unterrichts dienen und nicht mit dem Honorar abgegolten sind, werden künftig einheitlich an allen Musikschulen gesondert beauftragt und abgerechnet.

LBM: Erstens soll statt der bisherigen Regelung, nach der für die koordinierenden und sonstigen Tätigkeiten 60 statt 45 Minuten zu honorieren waren, jetzt ein lächerlicher Honorarsatz von 8,74 bis 10,33 € angeboten werden, der zu den anderen Sätzen eine absurd hohe Schwankungsbreite aufweist. Zweitens sind die Grenzen der anrechenbaren Zeiten und die Definition der anrechenbaren Tätigkeiten sehr eng gezogen. Und drittens ist die deutlich angestiegene bürokratische Zusatzarbeit von den Lehrkräften unbezahlt zu leisten.

14) Müssen die Lehrkräfte künftig jeden Monat eine Rechnung stellen?
Nein. Die Lehrkräfte brauchen keine Rechnung zu stellen, es wird aber künftig einheitlich an allen Musikschulen verlangt werden, einen Leistungsnachweis vorzulegen. Hierfür wird es entsprechende Formulare geben, auf denen die Lehrkräfte die Durchführung des Unterrichts durch ein Namenskürzel bestätigen und auch vermerken, wann ein Schüler unentschuldigt oder unangekündigt gefehlt hat und wann der Unterricht ausgefallen ist, weil sie verhindert waren.

LBM: Es ist den Lehrkräften unmöglich, einen Leistungsnachweis - also einen Beweis der Leistung - zu erbringen. Dies müsste nämlich eine Ware, eine Dienstleistung o.ä. in erkennbarer Form sein. Auch die Schülereltern können - praktisch gedacht - die Leistungserbringung nicht bezeugen, die Musikschule ebenso. Die Lehrkräfte können diese Bedingung also nicht erfüllen und würden damit zwangsläufig vertragsbrüchig.
Ein „Namenskürzel“ oder die eigene Unterschrift hat im Streitfall keine Beweiskraft, ebenso nicht die eines minderjährigen Schülers. Die o.g. Ankündigung, der Auftraggeber Land Berlin werde sich mit „Listen mit Namenskürzel“ begnügen, ist im Streitfall problemlos widerufbar. Auch hier will das Land Rechtssicherheit nur für sich erreichen, auf Kosten von Bezirken und Lehrkräften.
Achtung: Eine solche Vertragsbedingung darf eine Musikschul-Lehrkraft nicht unterschreiben!

15) Warum kann nicht auf den Leistungsnachweis verzichtet werden?
Die Pflicht zur Abrechnung der geleisteten Stunden ergibt sich aus der Landeshaushaltsordnung, die alle Berliner Behörden, und zu denen gehören auch die staatlichen Musikschulen, zu beachten haben.

LBM: Die Pflicht zur Abrechnung der geleisteten Stunden ergibt sich nicht aus der Landeshaushalts-Ordnung. Lediglich die Pflicht, die erbrachte Leistung abzurechnen, ergibt sich daraus. Dies können aber ebenso Minuten, Jahre oder - wie bisher - Monate sein, die als Abrechnungszeitraum zu Grunde liegen. Die Landeshaushalts-Ordnung wurde auch in der Vergangenheit eingehalten. Es hat keine Probleme damit gegeben, weil früher auch vom Rechnungshof die praktischen Arbeitsbedingungen als sinnfällig respektiert wurden.

III. Fragen zu sonstigen Arbeitsbedingungen an den Musikschulen
16) Sind die Bezirke dazu verpflichtet, ihre Honorarverträge den neuen Ausführungsvorschriften entsprechend zu ändern?
Ja. Die Bezirke sind dazu verpflichtet, ihre Dienstverträge an die neuen Ausführungsvorschriften anzupassen und durch neue Verträge zu ersetzen.

LBM: Außer der unzumutbaren Nachholeverpflichtung gibt es keine Regelung im Entwurf der Ausführungsvorschriften, die den bestehenden Verträgen sachlich widerspricht. Dieses Problem wäre also z.B. durch einen Vertragszusatz lösbar. Völlig problemlos ließen sich die bestehenden Verträge allerdings beibehalten durch die ersatzlose Streichung dieser weiteren unsinnigen Verschlechterung.
Außerdem stellt die Bejahung dieser Frage durch SenBJW einen offenkundigen Widerspruch auf deren eigene Antwort auf Frage 17) dar: Hier wird behauptet, die Bezirke seien nicht zur Verwendung des neuen „Mustervertrages“ verpflichtet (s.u.). Folglich können sie auch nicht zur Kündigung der alten Verträge verpflichtet sein. … Oder hat in der Senatsverwaltung vielleicht irgend jemand eine Vorliebe dafür, die miserable arbeitsrechtliche Absicherung unserer Lehrkräfte auszunutzen, um Kündigungen durchsetzen zu können …?


17) Sind die Bezirke verpflichtet, das der neuen Honorarregelung beigefügte Honorarmuster zu verwenden?
Nein. Bei dem der neuen Honorarregelung beigefügten Mustervertrag handelt es sich um eine Empfehlung. Wenn Musikschulen der Empfehlung nicht folgen und andere vertragliche Vereinbarungen treffen, sind die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Bewertung des versicherungsrechtlichen Status der Musikschullehrkräfte für diesen Bezirk allerdings nicht bindend. Sollten sich aus entgegenstehenden Vereinbarungen der Bezirke Indizien für eine Scheinselbständigkeit ergeben, ist dies vom Bezirk zu verantworten.

LBM: Also doch nicht „Nein"? In der Frage der Scheinselbständigkeit schiebt SenBJW die Rechtsunsicherheit wieder auf die Bezirke und die Lehrkräfte ab. Die Risiken, die sich aus den neuen Regelungen ergeben, werden diese allein tragen müssen, wenn sie noch lebendige und kreative Arbeit an ihren Musikschulen haben wollen!

18) Darf die Musikschullehrkraft weiterhin Absprachen mit Eltern oder Schülern treffen?
Ja. Musikschullehrkräfte dürfen selbstverständlich wie bisher die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Absprachen über Termine, Orte und Inhalte treffen. Wie bisher dürfen sie aber auch künftig keine für die Musikschule rechtlich wirksamen Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. Eine rechtlich wirksame Erklärung ist beispielsweise der Abschluss eines Schülervertrages.

LBM: Die Abgrenzung dessen, was Lehrkräfte dürfen und was nicht, wird umfänglichen Raum für langwierige Rechtsstreitigkeiten bieten.

19) Dürfen Musikschullehrkräfte weiterhin Fortbildungsveranstaltungen der Landesmusikakademie oder der Senatsbildungsverwaltung besuchen?
Ja. Selbstverständlich können Musikschullehrkräfte wie bisher an den von der Senatsbildungsverwaltung und der Landesmusikakademie initiierten Fortbildungsveranstaltungen gegen Zahlung der üblichen geringen Verwaltungsgebühr teilnehmen. Es darf ihnen jedoch die Teilnahme an einer Fortbildung von der Musikschule nicht als Verpflichtung auferlegt werden.

LBM: Erneut wird die Rechtsunsicherheit vom Land auf Bezirke und die „freiberuflichen" Lehrkräfte abgewälzt: Das Schulgesetz schreibt in § 124 (4) den Musikschulen „geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger Selbstevaluationen (…) und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ vor. Das dafür vor einigen Jahren eingeführte Qualitätsmanagement-System QsM verlangt dies nochmals. Die Verpflichtung, von der SenBJW sagt, sie dürfe den Lehrkräften „nicht als Verpflichtung auferlegt werden", ergibt sich also schon aus dem Schulgesetz.

20) Können freiberufliche Musikschullehrkräfte künftig weiterhin in Kooperationen mit Schulen tätig werden?
Ja. Die Kooperationen mit Schulen machen etwa 10% des Gesamtangebotes der Musikschulen aus. Bei den meisten dieser Kooperationen mit Schulen handelt es sich um den Unterricht ergänzende Angebote im Freizeitbereich. Hier gibt es keinerlei Besonderheiten zum "normalen" Angebot der Musikschule.
Angebote, die parallel zum Regelbetrieb der Schule stattfinden, können ebenfalls wie bisher durchgeführt werden, wenn einige Grundsätze beachtet werden. Insbesondere muss sich die Schule daran halten, den Musikschullehrkräften keine Weisungen hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung zu erteilen oder/und darauf verzichten, den von den Musikschullehrkräften erteilten Unterricht in die Schulnote einfließen zu lassen. Absprachen über bestimmte Inhalte, Termine, Projekte, etc. können wie bisher mit den Schulen und deren
Lehrkräften getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Lehrkräfte innerhalb dieser Absprachen ausreichend Raum zur Gestaltung des Unterrichts besitzen.
Wenn Absprachen zeitlich und inhaltlich über die zur Durchführung des normalen Musikschulunterrichts regelmäßig erforderlichen Vor- und Nacharbeiten hinausgehen, sind sie von der Musikschule künftig gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

LBM: Nein. Bei den im ersten Absatz genannten „Angeboten im Freizeitbereich" handelt es sich eben um „normales" Musikschulangebot, wie es schon immer überall dort per Nachnutzung von Schul-Räumen stattgefunden hat, wo Musikschul-Gebäude nicht hinreichend vorhanden waren.
Das hat nichts mit Schul-Koop zu tun. Im zweiten Absatz führt SenBJW selbst den Beweis für unser „Nein". Die Bedingung für das rhetorische „Ja" von SenBJW lautet: „wenn einige Grundsätze beachtet werden". Aber eben diese Bedingung liegt bei Schul-Koop nicht vor. Würden diese Bedingungen eingehalten, würde es sich nicht um Schul-Koop handeln. Aus diesem Grunde hatte bereits im Jahr 2011 ein Bezirk die Schul-Koop komplett eingestellt.
Zwar verpflichtet das Schulgesetz in § 124 (6) die Musikschulen zur Kooperation mit den allgemeinbildenden Schulen, jedoch hat das Land Berlin bisher versäumt, die dafür erforderlichen festen Stellen zu schaffen.
Die von der Senatsverwaltung beabsichtigte Abgrenzung der Tätigkeiten der Musikschul-Lehrkräfte im Schulbetrieb erstickt jede Entfaltungsmöglichkeit musikpädagogischer Potentiale und konterkariert die dem gesetzlichen Auftrag zu Grunde liegende Idee. Gerade auf diesem Gebiet wird die Notwendigkeit der Festangestellung der Lehrkräfte überdeutlich.


21) Dürfen freiberufliche Lehrkräfte eine E-Mail-Adresse der Musikschule führen?
Nein. Die Führung der offiziellen E-Mail-Adresse der Musikschule ist dem festangestellten Personal der staatlichen Musikschule vorbehalten.

LBM: siehe zu 22)

22) Dürfen freiberufliche Lehrkräfte weiterhin damit werben, dass sie an der staatlichen Musikschule tätig sind?
Ja. Selbstverständlich dürfen Lehrkräfte damit werben, dass sie an der staatlichen Musikschule tätig sind und dies auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

LBM: Ja. Und die „freiberuflichen" Lehrkräfte dürfen - oder sollen - damit auch auf eigene Kosten für die kommunale Musikschule werben. Gleichzeitig distanziert sich die kommunale Musikschule aber von eben diesen Lehrkräften, indem sie sie aus ihrem E-Mail-System verbannt.

23) Darf die Musikschule in Konzertankündigungen auf die Teilnahme freiberuflicher Lehrkräfte hinweisen?
Ja. Die Musikschule kann selbstverständlich in Konzerten die Teilnahme freiberuflicher Lehrkräfte ankündigen. Sie soll auf ihrer Internetseite allerdings kenntlich machen, dass es sich um freiberufliche Lehrkräfte handelt.

LBM: Das zu 22) Gesagte gilt hier sinngemäß.

24) Dürfen Lehrkräfte weiterhin an Konzerten und Fachkonferenzen der Musikschule teilnehmen?
Ja. Die freiberuflichen Lehrkräfte der Musikschulen dürfen selbstverständlich weiter an den Konzerten und Fachkonferenzen der Musikschule teilnehmen. Über den Umfang und die Anzahl dieser zusätzlichen Tätigkeiten, die gesondert vergütet werden, treffen Musikschullehrkräfte und Musikschule zu Beginn des Schuljahres oder mit Abschluss des Vertrages eine Vereinbarung, die während des Schuljahres stets angepasst werden kann.
LBM: Wir dürfen? Irgendwie fühlt man sich auf den Arm genommen …
Eine Musikschule braucht einen Lehrkörper, der nachhaltig, engagiert und kreativ zusammenarbeitet. Eine solche Zusammenarbeit kann nur durch permanenten Austausch und planerisches Miteinander gewährleistet werden. Die beabsichtigte Regelung einer Honorierung dieser Tätigkeiten zielt in die richtige Richtung. Es wird aber, ebenso wie in den Bereichen Abnahme von Prüfungen und Nebentätigkeiten bei Kursen, ein gänzlich unangemessener Honoraransatz zu Grunde gelegt. Und damit werden sowohl die synergetischen Effekte, die sich durch ein engagiertes Kollegium entwickeln, als auch die Angleichung an die deutlich höhere Entlohnung fest angestellter Lehrkräfte, deren Aufgabenprofil diese Tätigkeiten sinnvollerweise vertraglich einschließt, von vorn herein torpediert.
Hier offenbart sich die Unmöglichkeit des Versuchs, Musikschulen auf Biegen und Brechen fast vollständig mit Honorarkräften arbeiten zu lassen. Gleichzeitig drängt sich der Verdacht auf, dass diese FAQs und deren Antworten vor allem dem Zweck dienen sollen, einen Schleier über die wahren Hintergründe und Probleme dieser neuen AV zu decken.


25) Was wird getan, um einen möglichen mit der Einzelabrechnung verbundenen Mehraufwand zu begrenzen?
Zur Erleichterung der Abrechnung werden den Lehrkräften und der Musikschule Formulare zur Verfügung gestellt. Ab Mitte 2013 ist die Einführung eines neuen IT-Verwaltungsprogramms vorgesehen, das den Lehrkräften und den Musikschulen weitere Erleichterungen bringen wird.

LBM: „Formulare“ können jedoch nicht hinreichend sein zur Erbringung von Leistungsnachweisen; siehe 14)

IV. Allgemeine Fragen zum geplanten Erlass der AV Honorare
26) Was war der Anlass zum Erlass neuer Ausführungsvorschriften über Honorare an Musikschulen?
Anlass der Neuregelung waren Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. Im Rahmen dieser Prüfungen wurde der Senatsbildungsverwaltung aufgegeben, ihr Rundschreiben über die Entgeltfortzahlung für arbeitnehmerähnliche Honorarkräfte im Krankheitsfall aufzuheben. In Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde nunmehr eine Regelung erarbeitet, die die Absicherung im Krankheitsfall auch künftig bewahrt, dabei aber auch dem versicherungsrechtlichen Status der Selbständigkeit der Musikschullehrkräfte Rechnung trägt. Mit der geplanten Regelung wird eine mögliche Verpflichtung zur Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen vom Land Berlin und den Musikschullehrkräften abgewendet.
Daneben werden Honorarsätze für sogenannte sonstige Tätigkeiten, Prüfungen und Veranstaltungen eingeführt. Dies trägt einer entsprechenden Auflage des Rechnungshofes Berlin und einer Empfehlung des Musikschulbeirats Rechnung.

LBM: In den neuen Ausführungsvorschriften und Honorarverträgen finden sich im Wesentlichen sozialrechtlich nicht relevante Neuregelungen, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen. Diese weiteren Neuregelungen werden neuerdings begründet mit der Notwendigkeit, Regelungen konform der Landeshaushalts-Ordnung zu treffen.
Die bisherigen Regelungen waren dies jedoch bereits. Bei seinen jahrzehntelangen Prüfungen hat der zuständige Rechnungshof keine Änderung von Regelungen veranlasst, sondern diese als sinnfällig respektiert.
Des weiteren hat der Musikschulbeirat die von SenBJW vorgesehenen Honorarsätze nicht empfohlen, sondern abgelehnt. Für Lehrkräfte mit akademischem Abschluss Honorarsätze vorzusehen, die sich teilweise im Bereich dessen bewegen, was derzeit als gesetzlicher Mindestlohn diskutiert wird, betrachten wir schlicht als eine Frechheit.


27) Warum wird kein Tarifvertrag für die arbeitnehmerähnlichen Lehrkräfte geschlossen?
Das Land Berlin hat - auf Forderungen der Gewerkschaft GEW - im Herbst 2011 den Beitritt zur Tarifgemeinschaft der Länder beantragt. Während der laufenden Beitrittsverhandlungen werden keine Tarifverhandlungen im Land Berlin aufgenommen. Die Beitrittsverhandlungen sind abzuwarten. Nach erfolgreichem Abschluss der Beitrittsverhandlungen geht die Tarifhoheit des Landes auf die Tarifgemeinschaft der Länder über, die dann Ansprechpartner für die Aufnahme von Tarifverhandlungen wird.

LBM: Regelungen zu Honoraren, Honorarausfällen, Fortzahlungen im Krankheitsfall usw. wie oben genannt, sind Tarifgegenstände. Und sie sollen auf Betreiben der SenBJW ja sogar gerade neu geregelt werden! Das ist also sehr wohl möglich. Nur: Eine bürokratische Behörde „erlässt“ eben Ausführungsvorschriften - ein moderner Arbeitgeber hingegen berät sich mit seinen Arbeitnehmern und handelt mit ihnen einen Vertrag auf Augenhöhe aus. Oder, wie Kulturstaatssekretär André Schmitz es neulich am Beispiel von Theatern und Opernhäusern ausdrückte, diese „lassen sich nicht wie nachgeordnete Abteilungen einer Behörde führen.“
Das Land Berlin behält selbstverständlich mindestens bis zum Beitritt zur TdL seine Tarifhoheit und kann auch danach weiterhin Vorverhandlungen führen. Es gibt zurzeit also keinen sachlichen Grund, Tarifverhandlungen zu verweigern. Etwa drei Viertel aller deutschen Musikschul-Lehrkräfte arbeiten in tariflich abgesicherten Verhältnissen, nämlich als Angestellte.
Die bekannte Begründung, Berlin müsse Tarifverhandlungen ablehnen, da man ja deutschlandweit in dieser Sache keine „Vorreiterrolle“ übernehmen könne, ist an Absurdität kaum noch zu überbieten: Bis Deutschlands Schlusslichter - die Berliner Musikschulen - dazu in der Lage wären, gäbe es hier noch wahrhaft Gigantisches zu leisten! Mit unserer Forderung nach festen Stellen und einem Tarifvertrag für freie Mitarbeiter wollen wir also lediglich das schwache „Schlusslicht Berlin“ vom letzten an den vorletzten Waggon des deutschen Musikschul-Zuges hängen …
Diese Vorschriften gehen stark zu Lasten von Musikschulen, Schülern, Lehrkräften und Bezirken!
DESHALB: BERLINER MUSIKSCHUL-REFORM JETZT!
Frank Berger
Berlin-Zehlendorf
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Registriert: Mi 7. Mär 2012, 20:33
Wohnort: Berlin


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